Satzung

Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Gewerbering Wörth a.Main e.V.“ und hat seinen Sitz in Wörth a.Main
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter der Nummer VR 20353 eingetragen.
  3. Der Verein wurde am 27.07.1978 unter dem Namen Gewerbe- und Verkehrsverein 8761 Wörth/Main. e.V. gegründet.

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wirtschaft und Entwicklung in Wörth.
  2. Die Einnahmen des Vereins – einschließlich der Beiträge – dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Sein Zweck ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns gerichtet.
  4. Der Verein unterhält keinen eigenen Geschäftsbetrieb und ist parteipolitisch und religiös neutral.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Aschaffenburg

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen sein, die mit Hauptsitz bzw. Betrieb in der Stadt Wörth a.Main gemeldet sind. Auskünfte werden in Zweifelsfällen beim zuständigen Amt angefordert.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand informiert die nächste Mitgliederversammlung über neuen Mitgliedschaften.

Lehnt der Vorstand die Aufnahme schriftlich ab, so steht dem Betroffenen binnen eines Monats die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung offen, die endgültig entscheidet. Der Antrag ist über den Vorstand zu leiten.

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet:
  • durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres;
  • durch Tod, Erlöschen der Firma, Auflösung einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit sofortiger Wirkung;
  • durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  • Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt grundsätzlich bei Nichtbezahlung des Beitrages oder vereinsschädigendem Verhalten.

In diesem Fall ist der Vorstand zum Ausschluss berechtigt.

Gegen eine Entscheidung des Vorstandes steht dem Betroffenen das Recht zu, binnen eines Monats nach Zugang des schriftlichen Vorstandsbe-schlusses die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zu beantragen, die endgültig entscheidet. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

  1. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds hat den Verlust der Mitgliedschaft in jeder Form auf die Dauer von mindestens drei Jahren zur Folge.
  3. Ausscheidende Mitglieder dürfen nicht aus dem Vereinsvermögen abgefunden werden.

Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der zu leistenden Beiträge.

Der Beitrag wird jährlich im 1.Quartal, bis spätestens 31.03. des Kalenderjahres fällig.

Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Beschluss des Vorstandes statt.

Mitgliederversammlung

  1. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen per Email unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Weiterhin erfolgt die Veröffentlichung der Einladung mit Tagesordnung im Amtsblatt der Stadt Wörth a.Main.

Sie findet jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres statt.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgaben:
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Rechnungsprüfer
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
    • Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl von Ausschüssen und Beiräten zur Erfüllung/Erreichung des

Vereinszwecks

  • Festsetzung über eventuelle Umlagen
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung nach § 5 und 6 dieser Satzung
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er das für erforderlich hält. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ¼ der Mitglieder diese unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Eine Ladungsfrist von siebenTagen ist einzuhalten.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied.
  4. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden getroffen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufheben, auf Antrag eines Mitglieds muss geheime Abstimmung durch Stimmzettel erfolgen.
  6. Getroffene Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
  7. Die Beschlüsse und Protokolle der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Versammlung zu unterschreiben und in der nächsten Versammlung genehmigen zu lassen.

Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu fünf Beisitzern.
  2. Der 1., 2. und 3. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch eine der drei Personen außergerichtlich und gerichtlich vertreten.
  3. Die jeweils zu wählenden Vorstandspositionen werden im rollierenden Verfahren auf zwei Jahre gewählt.

Bei der erstmalig nach dieser Satzung durchgeführten Wahl, werden somit einmalig die Positionen des 1. Vorsitzenden, des Schatzmeisters und zwei Beisitzern für vier Jahre gewählt.

  1. Falls ein Vorstandsmitglied sein Amt niederlegt oder aus zwingenden Gründen nicht ausüben kann, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins zum Mitglied des Vorstandes zu ernennen. Unbesetzte Vorstandspositionen können ebenso vom Vorstand besetzt werden.
  2. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied gemacht werden.

Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand erfüllt alle Aufgaben des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Die Sitzungen des Vorstandes leitet ein Vorstandsmitglied, die Inhalte sind in einem Protokoll festzuhalten.
  3. Beschlussfähigkeit besteht bei der Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandmitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung, welche die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder festlegt und abgrenzt, sowie den regelmäßigen Turnus, der Vorstandssitzungen regelt.

Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die kein anderes Amt im Verein bekleiden dürfen. Sie haben die Aufgabe, das Kassenwesen und die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vereins zu überwachen.
  2. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen.
  3. Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres haben sie einen Tätigkeits- und Prüfungsbericht in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstatten.

Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung kann in einer ordentlichen Versammlung nur beschlossen werden, wenn sie in der Einladung als Tagesordnungspunkt ausdrücklich aufgeführt ist.
  2. Jede Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  3. Sie ist unzulässig wenn dadurch der Vereinszweck beeinträchtigt wird.

Gemeinnützigkeit

  1. Gewerbering Wörth a.Main e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Eine Ehrenamtspauschale kann an Mitglieder gezahlt werden. Über eine Zahlung beschließt der Vorstand. Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und kann nur gewährt werden, wenn eine schriftliche Bestätigung des Empfängers über den erhaltenen Betrag vorliegt.

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins soll das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Stadt Wörth a.Main zur Verwahrung für Neugründung einer Vereinigung/Gruppierung von Gewerbetreibenden gegeben werden.

Redaktionelle Änderungen

Redaktionelle Änderungen der Satzung auf Verlangen des Registergerichtes und anderer Behörden können vom Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.